Nach diesem Gesetz kann enteignet werden, um1.Vorhaben zu verwirklichen, für die andere Gesetze die Enteignung ausdrücklich zulassen,2.andere Vorhaben zu verwirklichen, die dem Wohle der Allgemeinheit dienen, insbesondere umMeine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 1 a Elektronische Kommunikation§ 3 Gegenstand der Enteignung →