Soweit nach § 6 Abs. 3, § 26 Abs. 5, § 35 Abs. 4 und § 38 Abs. 2 und 3 angemessene Entschädigung zu leisten ist, sind §§ 7 bis 13 entsprechend anzuwenden.
§ 44
LEntGAngemessene Entschädigung
FÜNFTER TEIL Übergangs- und Schlußvorschriften
Stand 1982-04-06