Jurafuchs

§ 29

LEntG
Enteignungsbeschluß
Enteignungsverfahren
Stand 1982-04-06
(1)
Gibt die Enteignungsbehörde dem Enteignungsantrag statt, muß der Beschluß (Enteignungsbeschluß) bezeichnen
1.
die von der Enteignung Betroffenen, den Antragsteller und den Enteignungsbegünstigten,
2.
die sonstigen Beteiligten,
3.
den Enteignungszweck und die Frist, innerhalb deren der Enteignungsgegenstand zu dem vorgesehenen Zweck zu verwenden ist,
4.
den Gegenstand der Enteignung, und zwar
5.
bei der Belastung eines Grundstücks mit einem Recht die Art, den Inhalt sowie den Rang des Rechts, den Berechtigten und das Grundstück,
6.
bei der Begründung eines Rechtes im Sinne von Nummer 4 Buchst. c den Inhalt des Rechtsverhältnisses und die daran Beteiligten,
7.
die Eigentums- und sonstigen Rechtsverhältnisse vor und nach der Enteignung,
8.
die Art und die Höhe der Entschädigung und die Höhe der Ausgleichszahlung nach § 14 Abs. 4 Satz 4 und § 15 Abs. 1 Satz 2 mit der Angabe, von wem und an wen sie zu leisten ist; Geldentschädigungen, aus denen andere von der Enteignung Betroffene nach § 11 Abs. 4 zu entschädigen sind, müssen von den sonstigen Geldentschädigungen getrennt ausgewiesen werden,
9.
bei der Entschädigung in Land das Ersatzgrundstück in der in Nummer 4 Buchst. a bezeichneten Weise.
(2)
Kann ein Grundstücksteil nicht entsprechend Absatz 1 Nr. 4 Buchst. a bezeichnet werden, kann die Bezeichnung auf Grund fester Merkmale in der Natur oder durch Bezugnahme auf einen Lageplan erfolgen. Wenn das Ergebnis der Vermessung vorliegt, ist der Enteignungsbeschluß durch einen Nachtragsbeschluß zu ergänzen.
(3)
Ist im Grundbuch die Anordnung der Zwangsversteigerung oder der Zwangsverwaltung eingetragen, gibt die Enteignungsbehörde dem Vollstreckungsgericht von dem Enteignungsbeschluß Kenntnis.

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