(1)
Für Amtshandlungen der Enteignungsbehörde werden Gebühren und Auslagen nach dem Landesgebührengesetz erhoben.
(2)
Zur Zahlung der Gebühren und Auslagen ist verpflichtet
1.
der Entschädigungsverpflichtete, wenn dem Enteignungsantrag,
2.
der von der Rückenteignung Betroffene, wenn einem Antrag auf Rückenteignung,
3.
der Enteignungsbegünstigte, wenn einem Antrag auf Aufhebung des Enteignungsbeschlusses nach § 35
stattgegeben wird, andernfalls der Antragsteller.
(3)
Im Verfahren nach § 16 werden Gebühren und Auslagen nicht erhoben.