(1)Die Entschädigung kann verlangen, wer in seinem Recht durch die Enteignung beeinträchtigt wird und dadurch einen Vermögensnachteil erleidet.(2)Zur Leistung der Entschädigung ist der Enteignungsbegünstigte verpflichtet.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 7 Entschädigungsgrundsätze§ 9 Entschädigung für den Rechtsverlust →