Jurafuchs

§ 23

LEntG
Mündliche Verhandlung
Enteignungsverfahren
Stand 1982-04-06
(1)
Die Enteignungsbehörde entscheidet auf Grund mündlicher Verhandlung mit den Beteiligten. Für die mündliche Verhandlung sind §§ 68 und 71 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes entsprechend anzuwenden.
(2)
Die Enteignungsbehörde kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden, wenn
1.
alle Beteiligten auf sie verzichtet haben,
2.
die Enteignungsbehörde den Beteiligten mitgeteilt hat, daß sie beabsichtige, ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden, und kein Beteiligter innerhalb einer hierfür gesetzten Frist Einwendungen dagegen erhoben hat, oder
3.
die Enteignungsbehörde den Enteignungsantrag als aussichtslos abweisen will.

Meine Notizen

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