Auf die Mobilitätsprämie sind die für Steuervergütungen geltenden Vorschriften der Abgabenordnung mit Ausnahme des § 163 der Abgabenordnung entsprechend anzuwenden.← § 106 Ertragsteuerliche Behandlung der Mobilitätsprämie§ 108 Anwendung von Straf- und Bußgeldvorschriften der Abgabenordnung →