Jurafuchs

§ 9a

EStG
Pauschbeträge für Werbungskosten
Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten
Stand 2026-05-06
1Für Werbungskosten sind bei der Ermittlung der Einkünfte die folgenden Pauschbeträge abzuziehen, wenn nicht höhere Werbungskosten nachgewiesen werden:
1.
a) von den Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit vorbehaltlich Buchstabe b:

ein Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1 230 Euro;

b)
von den Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit, soweit es sich um Versorgungsbezüge im Sinne des § 19 Absatz 2 handelt:

ein Pauschbetrag von 102 Euro;

2.
(weggefallen)
3.
von den Einnahmen im Sinne des § 22 Nummer 1, 1a und 5:

ein Pauschbetrag von insgesamt 102 Euro.

2Der Pauschbetrag nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b darf nur bis zur Höhe der um den Versorgungsfreibetrag einschließlich des Zuschlags zum Versorgungsfreibetrag (§ 19 Absatz 2) geminderten Einnahmen, die Pauschbeträge nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 3 dürfen nur bis zur Höhe der Einnahmen abgezogen werden. 3Beitragszahlungen an Gewerkschaften als Werbungskosten im Sinne des § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 werden neben den Pauschbeträgen im Sinne des Satzes 1 berücksichtigt.