(1)Für den Veranlagungszeitraum 2022 wird Anspruchsberechtigten eine einmalige steuerpflichtige Energiepreispauschale gewährt.(2)Die Höhe der Energiepreispauschale beträgt 300 Euro.← § 111 Vorläufiger Verlustrücktrag für 2020 und 2021§ 113 Anspruchsberechtigung →