(1) Für den Veranlagungszeitraum 2022 wird Anspruchsberechtigten eine einmalige steuerpflichtige Energiepreispauschale gewährt.
(2) Die Höhe der Energiepreispauschale beträgt 300 Euro.
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Quelle: gesetze-im-internet.de/estg/__112.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).