Anbieter im Sinne dieses Gesetzes sind Anbieter von Altersvorsorgeverträgen gemäß § 1 Absatz 2 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes sowie die in § 82 Absatz 2 genannten Versorgungseinrichtungen.
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Quelle: gesetze-im-internet.de/estg/__80.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).