Bei fortgesetzter Gütergemeinschaft gelten Einkünfte, die in das Gesamtgut fallen, als Einkünfte des überlebenden Ehegatten, wenn dieser unbeschränkt steuerpflichtig ist.
§ 28
EStGBesteuerung bei fortgesetzter Gütergemeinschaft
Veranlagung
Stand 2026-05-06