Bei fortgesetzter Gütergemeinschaft gelten Einkünfte, die in das Gesamtgut fallen, als Einkünfte des überlebenden Ehegatten, wenn dieser unbeschränkt steuerpflichtig ist.
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Quelle: gesetze-im-internet.de/estg/__28.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).