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Jurafuchs

§ 115

ESTG
Festsetzung mit der Einkommensteuerveranlagung
Stand 2026-03-18
(1) Die Energiepreispauschale wird mit der Einkommensteuerveranlagung für den Veranlagungszeitraum 2022 festgesetzt. (2) Absatz 1 gilt nicht, wenn die Energiepreispauschale nach § 117 vom Arbeitgeber ausgezahlt wurde.

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