(1) Die Energiepreispauschale wird mit der Einkommensteuerveranlagung für den Veranlagungszeitraum 2022 festgesetzt.
(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn die Energiepreispauschale nach § 117 vom Arbeitgeber ausgezahlt wurde.
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Quelle: gesetze-im-internet.de/estg/__115.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).