4(7)Werden die in § 5 Nummer 3 genannten Ausländer nach einer Aufnahmeanordnung unter der Voraussetzung aufgenommen, dass eine Verpflichtungserklärung nach § 68 des Aufenthaltsgesetzes abgegeben wird, von der Leistungen bei Krankheit, Pflegebedürftigkeit und Behinderung ausgenommen werden, und sind die Kosten für diese Leistungen nach der Aufnahmeanordnung in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Satz 2 des Asylbewerberleistungsgesetzes von den Landkreisen und Kreisfreien Städten zu übernehmen, werden diesen die erforderlichen Aufwendungen erstattet. 5Die Aufwendungen sind bis zum 30. Juni des jeweiligen Folgejahres geltend zu machen. (7)Werden die in § 5 Nummer 3 genannten Ausländer nach einer Aufnahmeanordnung unter der Voraussetzung aufgenommen, dass eine Verpflichtungserklärung nach § 68 des Aufenthaltsgesetzes abgegeben wird, von der Leistungen bei Krankheit, Pflegebedürftigkeit und Behinderung ausgenommen werden, und sind die Kosten für diese Leistungen nach der Aufnahmeanordnung in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Satz 2 des Asylbewerberleistungsgesetzes von den Landkreisen und Kreisfreien Städten zu übernehmen, werden diesen die erforderlichen Aufwendungen erstattet. Die Aufwendungen sind bis zum 30. Juni des jeweiligen Folgejahres geltend zu machen.
§ 10a
SächsFlüAGKostenerstattung für Abrechnungszeiträume ab dem 1. Januar 2019
Aufnahme, Verteilung und Unterbringung
Stand 2019-01-01
(1)
1Der Freistaat Sachsen erstattet den Landkreisen und Kreisfreien Städten für den im Rahmen der Aufnahme und Unterbringung der in § 5 Nummer 1 bis 3, 5 und 7 genannten Ausländer entstandenen Aufwand eine Pauschale (Erstattungspauschale). 2Mit der Erstattungspauschale werden alle notwendigen Ausgaben unter Einschluss der Ausgaben für personellen und sächlichen Verwaltungsaufwand, für Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz sowie für liegenschaftsbezogene Ausgaben und Aufwendungen im Rahmen der Unterbringung abgegolten.(1) Der Freistaat Sachsen erstattet den Landkreisen und Kreisfreien Städten für den im Rahmen der Aufnahme und Unterbringung der in § 5 Nummer 1 bis 3, 5 und 7 genannten Ausländer entstandenen Aufwand eine Pauschale (Erstattungspauschale). Mit der Erstattungspauschale werden alle notwendigen Ausgaben unter Einschluss der Ausgaben für personellen und sächlichen Verwaltungsaufwand, für Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz sowie für liegenschaftsbezogene Ausgaben und Aufwendungen im Rahmen der Unterbringung abgegolten.
(2)
1Die Erstattungspauschale wird durch Rechtsverordnung des Staatsministeriums des Innern im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen als Quartalsbetrag und als Jahresbetrag festgesetzt. 2Der Jahresbetrag der Erstattungspauschale errechnet sich aus dem nach Absatz 4 ermittelten durchschnittlichen jährlichen Aufwand pro untergebrachtem Ausländer im Freistaat Sachsen insgesamt, unter Abzug eines Anpassungsbetrages von 10 Prozent. 3Der Quartalsbetrag beträgt ein Viertel des Jahresbetrages.(2) Die Erstattungspauschale wird durch Rechtsverordnung des Staatsministeriums des Innern im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen als Quartalsbetrag und als Jahresbetrag festgesetzt. Der Jahresbetrag der Erstattungspauschale errechnet sich aus dem nach Absatz 4 ermittelten durchschnittlichen jährlichen Aufwand pro untergebrachtem Ausländer im Freistaat Sachsen insgesamt, unter Abzug eines Anpassungsbetrages von 10 Prozent. Der Quartalsbetrag beträgt ein Viertel des Jahresbetrages.
(3)
1Die Erstattung erfolgt mittels fortlaufender Quartalsabschläge und einer spätestens bis zum 30. Juni des Folgejahres erfolgenden Schlussabrechnung für das Kalenderjahr für jeden Landkreis und jede Kreisfreie Stadt gesondert. 2Dazu wird für die Quartalsabschläge die durchschnittliche Anzahl der jeweils an den Monatsenden des vorangegangenen Quartals untergebrachten Ausländer mit dem Quartalsbetrag der Erstattungspauschale und für die Schlussabrechnung die durchschnittliche Anzahl der jeweils an den Monatsenden des vorangegangenen Kalenderjahres untergebrachten Ausländer mit dem für das betreffende Kalenderjahr festgesetzten Jahresbetrag der Erstattungspauschale multipliziert. 3Die Quartalsabschläge werden im laufenden Jahr am 15. Mai, 15. August und 15. November sowie am 15. Februar des Folgejahres gezahlt. 4Für die Zahlungen am 15. Mai 2019, 15. August 2019, 15. November 2019 und 15. Februar 2020 wird der Quartalsbetrag abweichend von Absatz 2 Satz 1 auf 3 137,75 EUR festgesetzt. 5Die für das Abrechnungsjahr erfolgten Quartalsabschlagszahlungen werden auf die Schlussabrechnung angerechnet. 6Ergibt sich hiernach eine Überzahlung, wird diese mit künftigen Quartalsabschlagszahlungen verrechnet.(3) Die Erstattung erfolgt mittels fortlaufender Quartalsabschläge und einer spätestens bis zum 30. Juni des Folgejahres erfolgenden Schlussabrechnung für das Kalenderjahr für jeden Landkreis und jede Kreisfreie Stadt gesondert. Dazu wird für die Quartalsabschläge die durchschnittliche Anzahl der jeweils an den Monatsenden des vorangegangenen Quartals untergebrachten Ausländer mit dem Quartalsbetrag der Erstattungspauschale und für die Schlussabrechnung die durchschnittliche Anzahl der jeweils an den Monatsenden des vorangegangenen Kalenderjahres untergebrachten Ausländer mit dem für das betreffende Kalenderjahr festgesetzten Jahresbetrag der Erstattungspauschale multipliziert. Die Quartalsabschläge werden im laufenden Jahr am 15. Mai, 15. August und 15. November sowie am 15. Februar des Folgejahres gezahlt. Für die Zahlungen am 15. Mai 2019, 15. August 2019, 15. November 2019 und 15. Februar 2020 wird der Quartalsbetrag abweichend von Absatz 2 Satz 1 auf 3 137,75 EUR festgesetzt. Die für das Abrechnungsjahr erfolgten Quartalsabschlagszahlungen werden auf die Schlussabrechnung angerechnet. Ergibt sich hiernach eine Überzahlung, wird diese mit künftigen Quartalsabschlagszahlungen verrechnet.
(4)
1Für ein abgeschlossenes Kalenderjahr werden der entstandene durchschnittliche Aufwand pro untergebrachtem Ausländer sowie der Gesamtaufwand unter Mitwirkung der Landkreise und Kreisfreien Städte durch Erhebung im ersten Quartal des folgenden Kalenderjahres ermittelt. 2Ferner wird mittels der durchschnittlichen Zahl der an den Monatsenden des abgeschlossenen Kalenderjahres untergebrachten Ausländer der durchschnittliche Aufwand pro untergebrachtem Ausländer im Freistaat Sachsen insgesamt ermittelt. 3Das Staatsministerium des Innern kann die höhere Unterbringungsbehörde mit der Ermittlung beauftragen. 4Das Staatsministerium des Innern kann zur Vereinheitlichung der Buchungspraxis sowie zur Erleichterung der Ermittlung des Aufwandes durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen den Landkreisen und Kreisfreien Städten Vorgaben zur haushaltsmäßigen Verbuchung des Aufwandes im Sinne von Absatz 1 Satz 1 und 2 machen.(4) Für ein abgeschlossenes Kalenderjahr werden der entstandene durchschnittliche Aufwand pro untergebrachtem Ausländer sowie der Gesamtaufwand unter Mitwirkung der Landkreise und Kreisfreien Städte durch Erhebung im ersten Quartal des folgenden Kalenderjahres ermittelt. Ferner wird mittels der durchschnittlichen Zahl der an den Monatsenden des abgeschlossenen Kalenderjahres untergebrachten Ausländer der durchschnittliche Aufwand pro untergebrachtem Ausländer im Freistaat Sachsen insgesamt ermittelt. Das Staatsministerium des Innern kann die höhere Unterbringungsbehörde mit der Ermittlung beauftragen. Das Staatsministerium des Innern kann zur Vereinheitlichung der Buchungspraxis sowie zur Erleichterung der Ermittlung des Aufwandes durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen den Landkreisen und Kreisfreien Städten Vorgaben zur haushaltsmäßigen Verbuchung des Aufwandes im Sinne von Absatz 1 Satz 1 und 2 machen.
(5)
1Abweichend von den Absätzen 1 bis 3 werden die erforderlichen Aufwendungen für im vorangegangenen Kalenderjahr erbrachte Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt erstattet, soweit sie einen Betrag von 7 669,38 EUR je Person übersteigen. 2Die Aufwendungen sind bis zum 30. Juni des Folgejahres geltend zu machen.(5) Abweichend von den Absätzen 1 bis 3 werden die erforderlichen Aufwendungen für im vorangegangenen Kalenderjahr erbrachte Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt erstattet, soweit sie einen Betrag von 7 669,38 EUR je Person übersteigen. Die Aufwendungen sind bis zum 30. Juni des Folgejahres geltend zu machen.
(6)
1Der Freistaat Sachsen erstattet ferner den Landkreisen und Kreisfreien Städten zur Abgeltung des gesamten durch die Unterbringung der in § 5 Nummer 4 genannten Ausländer entstandenen Aufwandes eine Pauschale in Höhe von 562,50 EUR je Person und Vierteljahr. 2Diese Pauschale wird zu den in Absatz 3 Satz 3 genannten Stichtagen ausgezahlt. 3Die Erstattungsleistungen nach Satz 1 sind auf die Dauer von zwölf Monaten nach der Aufnahme begrenzt.(6) Der Freistaat Sachsen erstattet ferner den Landkreisen und Kreisfreien Städten zur Abgeltung des gesamten durch die Unterbringung der in § 5 Nummer 4 genannten Ausländer entstandenen Aufwandes eine Pauschale in Höhe von 562,50 EUR je Person und Vierteljahr. Diese Pauschale wird zu den in Absatz 3 Satz 3 genannten Stichtagen ausgezahlt. Die Erstattungsleistungen nach Satz 1 sind auf die Dauer von zwölf Monaten nach der Aufnahme begrenzt.
(8)
Die höhere Unterbringungsbehörde setzt die Beträge nach den Absätzen 3 und 5 bis 7 fest und zahlt sie aus. 11