Die unteren Unterbringungsbehörden sind nicht zuständig für die Schaffung und Betreibung von Ausreiseeinrichtungen nach § 61 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes, für die Anordnung der Wohnungsnahme in einer Ausreiseeinrichtung nach § 61 Abs. 1 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes sowie für die Durchführung der Aufgaben nach § 1 Nr. 2 in diesen Einrichtungen. 4
§ 4
SächsFlüAGAusreiseeinrichtungen
Allgemeine Vorschriften
Stand 2019-01-01