(1)
Unterbringungseinrichtungen sind:
1.
Aufnahmeeinrichtungen nach § 44 Abs. 1 des Asylgesetzes und § 15a Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes ,
2.
Gemeinschaftsunterkünfte,
3.
sonstige Unterkünfte.
(2)
1Die Aufnahmeeinrichtungen werden von der höheren Unterbringungsbehörde, die übrigen Unterbringungseinrichtungen von den unteren Unterbringungsbehörden geschaffen und betrieben. 2Die Unterbringungsbehörden können die Durchführung dieser Aufgabe auf Dritte übertragen.(2) Die Aufnahmeeinrichtungen werden von der höheren Unterbringungsbehörde, die übrigen Unterbringungseinrichtungen von den unteren Unterbringungsbehörden geschaffen und betrieben. Die Unterbringungsbehörden können die Durchführung dieser Aufgabe auf Dritte übertragen.
(3)
1Bei der Schaffung der Unterbringungseinrichtungen haben die Gemeinden mitzuwirken und insbesondere geeignete Grundstücke und Gebäude zur Nutzung zur Verfügung zu stellen oder zu benennen. 2Soweit erforderlich, haben sie die Einrichtung von Notquartieren zu dulden.(3) Bei der Schaffung der Unterbringungseinrichtungen haben die Gemeinden mitzuwirken und insbesondere geeignete Grundstücke und Gebäude zur Nutzung zur Verfügung zu stellen oder zu benennen. Soweit erforderlich, haben sie die Einrichtung von Notquartieren zu dulden.
(4)
Die Landkreise und Kreisfreien Städte können die Benutzung der Unterbringungseinrichtungen nach Absatz 1 Nr. 2 und 3 durch Satzung regeln. 3