Jurafuchs

§ 5

SächsFlüAG
Aufzunehmende Ausländer
Aufnahme, Verteilung und Unterbringung
Stand 2019-01-01
Aufgenommen werden Ausländer,
1.
zu deren Aufnahme der Freistaat Sachsen nach dem Asylgesetz verpflichtet ist,
2.
zu deren Aufnahme der Freistaat Sachsen nach § 15a Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes verpflichtet ist,
3.
zu deren Aufnahme sich der Freistaat Sachsen nach § 23 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes verpflichtet hat,
4.
zu deren Aufnahme der Freistaat Sachsen nach § 23 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 1 oder § 23 Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes verpflichtet ist,
5.
zu deren Aufnahme der Freistaat Sachsen nach § 24 Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes verpflichtet ist,
6.
denen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 des Aufenthaltsgesetzes erteilt wird oder
7.
die leistungsberechtigt nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes sind, soweit sie nicht bereits von den Nummern 1 bis 3, 5 und 6 erfasst werden.

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