Zuständig für die Entscheidung über Anträge auf länderübergreifende Verteilungen nach § 51 Abs. 2 Satz 2 des Asylgesetzes ist die höhere Unterbringungsbehörde. 8
§ 8
SächsFlüAGLänderübergreifende Verteilungen
Aufnahme, Verteilung und Unterbringung
Stand 2019-01-01