Das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung nach Artikel 33 der Verfassung des Freistaates Sachsen und Artikel 2 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 1 Abs. 1 des Grundgesetzes wird durch dieses Gesetz eingeschränkt.
§ 13
SächsFlüAGEinschränkung eines Grundrechts
Schlussbestimmungen
Stand 2019-01-01