Jurafuchs

§ 6

SächsFlüAG
Aufnahme und Verteilung
Aufnahme, Verteilung und Unterbringung
Stand 2019-01-01
(1)
1Die höhere Unterbringungsbehörde gewährleistet die Erstaufnahme in Aufnahmeeinrichtungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1. 2Sie ist in diesen Aufnahmeeinrichtungen auch für die Durchführung der Aufgaben nach § 1 Nr. 2 zuständig.(1) Die höhere Unterbringungsbehörde gewährleistet die Erstaufnahme in Aufnahmeeinrichtungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1. Sie ist in diesen Aufnahmeeinrichtungen auch für die Durchführung der Aufgaben nach § 1 Nr. 2 zuständig.
(2)
1Die höhere Unterbringungsbehörde ist die die Verteilung veranlassende Behörde nach § 15a Abs. 1 Satz 5 des Aufenthaltsgesetzes. 2Sie ist zuständige Behörde nach § 50 Abs. 3 des Asylgesetzes.(2) Die höhere Unterbringungsbehörde ist die die Verteilung veranlassende Behörde nach § 15a Abs. 1 Satz 5 des Aufenthaltsgesetzes . Sie ist zuständige Behörde nach § 50 Abs. 3 des Asylgesetzes .
(3)
1Die höhere Unterbringungsbehörde verteilt die nach § 5 aufzunehmenden Ausländer auf die unteren Unterbringungsbehörden und leitet sie an diese weiter. 2Die Verteilung erfolgt nach einem Schlüssel, der sich aus dem Anteil des jeweiligen Landkreises oder der Kreisfreien Stadt an der Wohnbevölkerung des Freistaates Sachsen errechnet; maßgeblich sind die Verhältnisse am 30. Juni des jeweils vorangegangenen Jahres. 3Die unteren Unterbringungsbehörden sind verpflichtet, die ihnen zugeteilten Ausländer zu übernehmen.(3) Die höhere Unterbringungsbehörde verteilt die nach § 5 aufzunehmenden Ausländer auf die unteren Unterbringungsbehörden und leitet sie an diese weiter. Die Verteilung erfolgt nach einem Schlüssel, der sich aus dem Anteil des jeweiligen Landkreises oder der Kreisfreien Stadt an der Wohnbevölkerung des Freistaates Sachsen errechnet; maßgeblich sind die Verhältnisse am 30. Juni des jeweils vorangegangenen Jahres. Die unteren Unterbringungsbehörden sind verpflichtet, die ihnen zugeteilten Ausländer zu übernehmen.
(4)
1Die kreisangehörigen Gemeinden sind verpflichtet, die unterzubringenden Ausländer aufzunehmen. 2Die im Fall einer gemeindebezogenen Zuweisung nach § 12a Absatz 2 oder Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes zum Wohnort bestimmte kreisangehörige Gemeinde ist verpflichtet, den einer Wohnsitzverpflichtung nach § 12a Absatz 1 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes unterliegenden Ausländer aufzunehmen.6(4) Die kreisangehörigen Gemeinden sind verpflichtet, die unterzubringenden Ausländer aufzunehmen. Die im Fall einer gemeindebezogenen Zuweisung nach § 12a Absatz 2 oder Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes zum Wohnort bestimmte kreisangehörige Gemeinde ist verpflichtet, den einer Wohnsitzverpflichtung nach § 12a Absatz 1 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes unterliegenden Ausländer aufzunehmen.6

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