zu übertragen, soweit dies der Vereinfachung des Verwaltungsverfahrens oder der Verbesserung der Verwaltungsleistung dient oder geeignet ist, den Koordinationsbedarf zu verringern, weil ein enger Zusammenhang zu bereits übertragenen Zuständigkeiten besteht. 2Das Staatsministerium des Innern wird ermächtigt, bei einer Übertragung nach Satz 1 Nr. 2 den Ausgleich der sich aus der Aufgabenverlagerung ergebenden zusätzlichen Belastungen durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen zu regeln.zu übertragen, soweit dies der Vereinfachung des Verwaltungsverfahrens oder der Verbesserung der Verwaltungsleistung dient oder geeignet ist, den Koordinationsbedarf zu verringern, weil ein enger Zusammenhang zu bereits übertragenen Zuständigkeiten besteht. Das Staatsministerium des Innern wird ermächtigt, bei einer Übertragung nach Satz 1 Nr. 2 den Ausgleich der sich aus der Aufgabenverlagerung ergebenden zusätzlichen Belastungen durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen zu regeln.
durch Rechtsverordnung zu regeln.
2Die Verpflichtung darf längstens für 24 Monate gelten. 3Minderjährige mit ihren Eltern sind von der Verpflichtung auszunehmen. 4Die §§ 48 bis 50 des Asylgesetzes bleiben unberührt.13 Die Verpflichtung darf längstens für 24 Monate gelten. Minderjährige mit ihren Eltern sind von der Verpflichtung auszunehmen. Die §§ 48 bis 50 des Asylgesetzes bleiben unberührt.13