Rechtsgeschäfte, die gegen die Verbote des § 85 Abs. 7, des § 103 Abs. 6 und des § 104 Abs. 1 verstoßen, sind nichtig.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Kostenlos registrieren, um Notizen zu synchronisieren →Speichern← § 114 Feststellung des Jahresabschlusses und Entlastung§ 116 Durchführungsbestimmungen →