(1) Die Gemeinde hat für jedes Haushaltsjahr eine Haushaltssatzung zu erlassen.
(2) Die Haushaltssatzung enthält für das Haushaltsjahr die Festsetzung
1. des Haushaltsplans unter Angabe des Gesamtbetrags
2. des Höchstbetrags der Kredite zur Liquiditätssicherung,
3. der Steuersätze, soweit sie für jedes Haushaltsjahr neu festzusetzen sind.
Sie kann auch die Festsetzung von Gebührensätzen und Beitragssätzen für ständige Gemeindeeinrichtungen sowie weitere Vorschriften enthalten, die sich auf die Erträge und Aufwendungen, Einzahlungen und Auszahlungen und den Stellenplan des Haushaltsjahres beziehen.
(3) In der Haushaltssatzung ist die voraussichtliche Höhe des Eigenkapitals des Vorvorjahres, des Vorjahres und des Haushaltsjahres jeweils zum Bilanzstichtag darzustellen.
(4) Die Haushaltssatzung bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde für
1. die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen,
2. den Gesamtbetrag der Investitionskredite (§ 103) ohne zinslose Kredite und Kredite zur Umschuldung,
3. den Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung, bei Verbandsgemeinden der Kredite zur Liquiditätssicherung der Einheitskasse sowie der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse gemäß § 68 Abs. 4, bei Ortsgemeinden der Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse gemäß § 68 Abs. 4.
(5) Die Haushaltssatzung tritt mit Beginn des Haushaltsjahres in Kraft und gilt für das Haushaltsjahr. Sie kann Festsetzungen für zwei Haushaltsjahre, nach Jahren getrennt, enthalten.
(6) Haushaltsjahr ist das Kalenderjahr, soweit für einzelne Bereiche durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes nichts anderes bestimmt ist.
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