Jurafuchs
§ 30a

§ 30a

GemO
Fraktionen
Gemeinderat
Stand 1994-01-31
(1) Ratsmitglieder können sich zu Fraktionen zusammenschließen. Eine Fraktion muß mindestens aus zwei Mitgliedern bestehen. (2) Der Zusammenschluß zu einer Fraktion, ihre Bezeichnung, die Namen der Mitglieder sowie des Vorsitzenden und seiner Stellvertreter sind dem Bürgermeister mitzuteilen. (3) Die Fraktionen wirken bei der Willensbildung und Entscheidungsfindung im Gemeinderat mit; sie können insoweit ihre Auffassung öffentlich darstellen.

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