Jurafuchs
§ 16a

§ 16a

GemO
Fragestunde
Einwohner und Bürger
Stand 1994-01-31
Der Gemeinderat kann bei öffentlichen Sitzungen Einwohnern und den ihnen nach § 14 Abs. 3 und 4 gleichgestellten Personen und Personenvereinigungen die Gelegenheit geben, Fragen aus dem Bereich der örtlichen Verwaltung zu stellen sowie Anregungen und Vorschläge zu unterbreiten. Das Nähere bestimmt die Geschäftsordnung.

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