Jurafuchs
§ 120

§ 120

GemO
Unterrichtungsrecht
6. Kapitel Staatsaufsicht
Stand 1994-01-31
Die Aufsichtsbehörde kann sich, soweit es zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist, jederzeit über alle Angelegenheiten der Gemeinde unterrichten; sie kann an Ort und Stelle prüfen und besichtigen, an Sitzungen teilnehmen, mündliche, schriftliche und elektronische Berichte anfordern sowie Akten und sonstige Unterlagen einsehen.

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