Jurafuchs
§ 121

§ 121

GemO
Beanstandungsrecht
6. Kapitel Staatsaufsicht
Stand 1994-01-31
Die Aufsichtsbehörde kann Beschlüsse des Gemeinderats und seiner Ausschüsse sowie Maßnahmen der Gemeindeverwaltung, die das bestehende Recht verletzen, beanstanden und verlangen, daß sie innerhalb einer von ihr bestimmten Frist aufgehoben werden. Sie kann ferner verlangen, daß das auf Grund derartiger Beschlüsse oder Maßnahmen Veranlaßte rückgängig gemacht wird. Die beanstandeten Beschlüsse und Maßnahmen dürfen nicht ausgeführt werden. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Beanstandungsverfügung haben keine aufschiebende Wirkung.

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