Jurafuchs
§ 34a

§ 34a

GemO
Ältestenrat
Gemeinderat
Stand 1994-01-31
(1) In der Hauptsatzung kann bestimmt werden, daß der Gemeinderat einen Ältestenrat bildet, der den Bürgermeister in Fragen der Tagesordnung und des Ablaufs der Sitzungen des Gemeinderats berät. § 36 Abs. 1 Satz 1 gilt entsprechend. (2) Das Nähere über die Zusammensetzung, die Aufgaben und den Geschäftsgang des Ältestenrats bestimmt die Geschäftsordnung des Gemeinderats.

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