Jurafuchs

§ 1

GmbHG
Zweck; Gründerzahl
Errichtung der Gesellschaft
Stand 2024-12-31
Gesellschaften mit beschränkter Haftung können nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes zu jedem gesetzlich zulässigen Zweck durch eine oder mehrere Personen errichtet werden.
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1 interaktive Fall zu § 1 GmbHG – kurze Quizfragen, Sofort-Feedback.