Die Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags über die vorherige Bekanntgabe des Jahresabschlusses an die Gesellschafter sind in den Fällen des § 57f entsprechend anzuwenden.
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Quelle: gesetze-im-internet.de/gmbhg/__57g.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).