Die Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags über die vorherige Bekanntgabe des Jahresabschlusses an die Gesellschafter sind in den Fällen des § 57f entsprechend anzuwenden.
§ 57g
GmbHGVorherige Bekanntgabe des Jahresabschlusses
Abänderungen des Gesellschaftsvertrags
Stand 2024-12-31