Ein Gesellschafter, welcher den auf die Stammeinlage eingeforderten Betrag nicht zur rechten Zeit einzahlt, ist zur Entrichtung von Verzugszinsen von Rechts wegen verpflichtet.
§ 20
GmbHGVerzugszinsen
Rechtsverhältnisse der Gesellschaft und der Gesellschafter
Stand 2024-12-31