Ein Gesellschafter, welcher den auf die Stammeinlage eingeforderten Betrag nicht zur rechten Zeit einzahlt, ist zur Entrichtung von Verzugszinsen von Rechts wegen verpflichtet.
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Quelle: gesetze-im-internet.de/gmbhg/__20.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).