Jurafuchs

§ 84

GmbHG
Verletzung der Verlustanzeigepflicht
Ordnungs-, Straf- und Bußgeldvorschriften
Stand 2024-12-31
(1)
Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer es als Geschäftsführer unterläßt, den Gesellschaftern einen Verlust in Höhe der Hälfte des Stammkapitals anzuzeigen.
(2)
Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.