Die neuen Geschäftsanteile stehen den Gesellschaftern im Verhältnis ihrer bisherigen Geschäftsanteile zu. Ein entgegenstehender Beschluß der Gesellschafter ist nichtig.
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Quelle: gesetze-im-internet.de/gmbhg/__57j.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).