Die neuen Geschäftsanteile stehen den Gesellschaftern im Verhältnis ihrer bisherigen Geschäftsanteile zu. Ein entgegenstehender Beschluß der Gesellschafter ist nichtig.
§ 57j
GmbHGVerteilung der Geschäftsanteile
Abänderungen des Gesellschaftsvertrags
Stand 2024-12-31