Liegt die in § 31 Abs. 1 bezeichnete Voraussetzung nicht vor, so sind die Gesellschafter in keinem Fall verpflichtet, Beträge, welche sie in gutem Glauben als Gewinnanteile bezogen haben, zurückzuzahlen.
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Quelle: gesetze-im-internet.de/gmbhg/__32.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).