Das Vermögen der Gesellschaft wird unter die Gesellschafter nach Verhältnis ihrer Geschäftsanteile verteilt. Durch den Gesellschaftsvertrag kann ein anderes Verhältnis für die Verteilung bestimmt werden.
§ 72
GmbHGVermögensverteilung
Auflösung und Nichtigkeit der Gesellschaft
Stand 2024-12-31