Das Vermögen der Gesellschaft wird unter die Gesellschafter nach Verhältnis ihrer Geschäftsanteile verteilt. Durch den Gesellschaftsvertrag kann ein anderes Verhältnis für die Verteilung bestimmt werden.
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Quelle: gesetze-im-internet.de/gmbhg/__72.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).