(1)
Die zuständige obere Landesplanungsbehörde soll im Einvernehmen mit der obersten Landesplanungsbehörde bei planfeststellungspflichtigen Vorhaben entscheiden, dass auf die Durchführung einer Raumverträglichkeitsprüfung nach § 15 des Raumordnungsgesetzes oder einer beschleunigten Raumverträglichkeitsprüfung nach § 16 Abs. 1 des Raumordnungsgesetzes verzichtet wird, wenn sichergestellt ist, dass die Vereinbarkeit mit den Zielen der Raumordnung im Planfeststellungsverfahren festgestellt werden kann. In diesem Fall erhält die zuständige Landesplanungsbehörde im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Sätze 1 und 2 sind auch auf Verfahren nach § 15 Abs. 4 des Raumordnungsgesetzes anzuwenden.
(2)
Im Rahmen einer Raumverträglichkeitsprüfung erfolgt die Veröffentlichung der Verfahrensunterlagen nach Maßgabe von § 15 Abs. 3 Satz 2 des Raumordnungsgesetzes auf der Internetseite der oberen Landesplanungsbehörde. Die Bekanntmachung nach § 15 Abs. 3 Satz 5 des Raumordnungsgesetzes erfolgt im Staatsanzeiger sowie auf der Internetseite der oberen Landesplanungsbehörde.