Jurafuchs

§ 6

HLPG
Aufstellung der Regionalpläne
ZWEITER TEIL RAUMORDNUNGSPLÄNE UND DEREN VOLLZUG
Stand 2012-12-12
(1)
Die Regionalversammlung (§ 14) beschließt, dass der Regionalplan für ihre Planungsregion aufzustellen ist, und legt dabei unter Beachtung des Landesentwicklungsplans weitere Maßgaben zur Aufstellung des Regionalplans fest. Die obere Landesplanungsbehörde als Geschäftsstelle der Regionalversammlung (§ 12 Abs. 2 Nr. 1) erstellt den Entwurf des Regionalplans einschließlich der Begründung und den Umweltbericht und fügt die zweckdienlichen Unterlagen bei. Diese Unterlagen werden zunächst in den Ausschüssen (§ 15 Abs. 5 Satz 1) beraten. Die Geschäftsstelle der Regionalversammlung hat der obersten Landesplanungsbehörde regelmäßig über den Fortgang der Arbeiten und des Verfahrens zu berichten.
(2)
Nach Abschluss der Beratungen in den Ausschüssen legt die Geschäftsstelle der Regionalversammlung der Regionalversammlung den Entwurf des Regionalplans einschließlich der Begründung und den Umweltbericht zur Billigung vor. Die Regionalversammlung entscheidet sodann über die Einleitung der Beteiligung nach § 9 Abs. 2 des Raumordnungsgesetzes. Die Geschäftsstelle der Regionalversammlung leitet den Entwurf des Regionalplans einschließlich der Begründung, den Umweltbericht und die weiteren zweckdienlichen Unterlagen den in § 4 Abs. 3 Satz 2 genannten Stellen sowie den oberen Landesplanungsbehörden und den Regionalplanungsträgern der benachbarten Planungsregionen der anderen Länder und allen sonstigen Trägern öffentlicher Belange, deren Aufgaben von den Festlegungen des Regionalplans berührt werden, zur Stellungnahme innerhalb von mindestens einem Monat elektronisch zu oder bietet ein elektronisches Herunterladen an. § 4 Abs. 3 Satz 4 gilt entsprechend.
(3)
Die Beteiligung der Öffentlichkeit erfolgt auf der Grundlage von § 9 Abs. 2 des Raumordnungsgesetzes. § 4 Abs. 4 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass die Einstellung der Unterlagen und die Bekanntmachung auf der Internetseite der oberen Landesplanungsbehörde erfolgen. War die Zugänglichkeit von Unterlagen bei einer Veröffentlichung im Internet aus technischen Gründen vorübergehend nicht gegeben, ist dies für die Rechtswirksamkeit des Regionalplans unbeachtlich; im Übrigen gelten die Planerhaltungsvorschriften von § 11 des Raumordnungsgesetzes.
(4)
Die Geschäftsstelle der Regionalversammlung legt der Regionalversammlung den aufgrund der Ergebnisse der Beteiligung überprüften Entwurf des Regionalplans einschließlich der Begründung und den Umweltbericht zur abschließenden Beratung vor. Hierbei beschließt die Regionalversammlung über den Entwurf des Regionalplans oder entscheidet, dass unter Berücksichtigung der Stellungnahmen eine Änderung des Entwurfs des Regionalplans zu erfolgen hat. Wird der Entwurf des Regionalplans geändert, ist eine erneute Beteiligung nach § 9 Abs. 3 des Raumordnungsgesetzes durchzuführen.
(5)
Hält die oberste Landesplanungsbehörde im Verfahren nach Abs. 1 bis 4 Festlegungen des Entwurfs des Regionalplans für unvereinbar mit den übergeordneten Vorgaben der Raumordnung, so weist sie die Regionalversammlung darauf hin. Werden diese Hinweise nicht berücksichtigt, hat die Regionalversammlung die Gründe der Nichtberücksichtigung der obersten Landesplanungsbehörde darzulegen.
(6)
Regionalpläne sollen innerhalb von zehn Jahren nach ihrem Inkrafttreten den veränderten Verhältnissen durch Neuaufstellung angepasst werden.
(7)
Die oberste Landesplanungsbehörde kann von der Regionalversammlung verlangen, dass der Regionalplan durch Änderung an die Festlegungen des Landesentwicklungsplans anzupassen ist. Liegt der obersten Landesplanungsbehörde die Regionalplanänderung nicht unverzüglich zur Genehmigung vor, tritt die obere Landesplanungsbehörde an die Stelle der Regionalversammlung und führt das Verfahren in eigener Zuständigkeit weiter; hierzu stellt sie den neuen Regionalplan auf und legt ihn zur Genehmigung durch die Landesregierung der obersten Landesplanungsbehörde vor.

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