Jurafuchs

§ 4

HLPG
Aufstellung des Landesentwicklungsplans und Zielabweichungen vom Landesentwicklungsplan
ZWEITER TEIL RAUMORDNUNGSPLÄNE UND DEREN VOLLZUG
Stand 2012-12-12
(1)
Die oberste Landesplanungsbehörde erstellt unter Berücksichtigung der Planungen der obersten Landesbehörden den Entwurf des Landesentwicklungsplans einschließlich der Begründung und den Umweltbericht im Sinne des § 8 Abs. 1 des Raumordnungsgesetzes.
(2)
Die oberste Landesplanungsbehörde legt den Entwurf des Landesentwicklungsplans einschließlich der Begründung und den Umweltbericht der Landesregierung zur Beschlussfassung über die Einleitung der Beteiligung nach § 9 Abs. 2 des Raumordnungsgesetzes vor.
(3)
Der von der Landesregierung gebilligte Entwurf des Landesentwicklungsplans einschließlich der Begründung und der Umweltbericht sowie weitere zweckdienliche Unterlagen im Sinne des § 9 Abs. 2 Satz 2 des Raumordnungsgesetzes) werden von der obersten Landesplanungsbehörde dem Landtag zur Kenntnisnahme zugeleitet. Die oberste Landesplanungsbehörde leitet den Entwurf des Landesentwicklungsplans einschließlich der Begründung und den Umweltbericht sowie weitere zweckdienliche Unterlagen zugleich den nachfolgenden Stellen zur Stellungnahme innerhalb von zwei Monaten zu:
1.
dem Bund, den benachbarten Ländern und dem Verband Region Rhein-Neckar,
2.
den kommunalen Gebietskörperschaften und ihren Spitzenverbänden, dem Regionalverband FrankfurtRheinMain sowie dem Zweckverband Raum Kassel,
3.
den Regionalversammlungen,
4.
den hessischen Landesverbänden der Spitzenorganisationen der Wirtschaft und den Gewerkschaften,
5.
den anerkannten Naturschutzvereinigungen im Sinne des § 63 Abs. 2 auch in Verbindung mit § 74 Abs. 3 des Bundesnaturschutzgesetzes,
6.
der hessischen Integrationskonferenz,
7.
der Landesarbeitsgemeinschaft der Hessischen Frauen- und Gleichstellungsbüros,
8.
den Aufgabenträgern in den Bereichen Verkehr sowie Ver- und Entsorgung,
9.
allen sonstigen Trägern öffentlicher Belange, deren Aufgaben von den Festlegungen des Landesentwicklungsplans in besonderem Maße berührt werden.

Der Entwurf des Landesentwicklungsplans einschließlich der Begründung und der Umweltbericht sowie weitere zweckdienliche Unterlagen werden den zu beteiligenden Stellen elektronisch übermittelt oder zum elektronischen Herunterladen angeboten. Die Stellungnahmen sind elektronisch abzugeben.

(4)
Die Beteiligung der Öffentlichkeit erfolgt auf der Grundlage von § 9 Abs. 2 des Raumordnungsgesetzes mit der Maßgabe, dass
1.
als analoge Zugangsmöglichkeit nach § 9 Abs. 2 Satz 5 des Raumordnungsgesetzes zeitgleich zur Veröffentlichung im Internet eine öffentliche Auslegung der Unterlagen bei der obersten Landesplanungsbehörde und den oberen Landesplanungsbehörden erfolgt,
2.
die Bekanntmachung nach § 9 Abs. 2 Satz 3, 4 und 6 des Raumordnungsgesetzes auf der Internetseite der obersten Landesplanungsbehörde sowie im Staatsanzeiger erfolgt, und
3.
die angemessene Frist zur Stellungnahme nach § 9 Abs. 2 Satz 4 des Raumordnungsgesetzes spätestens zwei Wochen nach deren Beendigung der Bereitstellung und Auslegung endet.

War die Zugänglichkeit von Unterlagen bei einer Veröffentlichung im Internet aus technischen Gründen vorübergehend nicht gegeben, ist dies für die Rechtswirksamkeit des Landesentwicklungsplans unbeachtlich; im Übrigen gelten die Planerhaltungsvorschriften von § 11 des Raumordnungsgesetzes.

(5)
Die Landesregierung erlässt den Landesentwicklungsplan einschließlich der Begründung unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Beteiligung nach Abs. 3 und 4 mit Zustimmung des Landtags als Rechtsverordnung.
(6)
Bei erheblichen Änderungen des Entwurfs des Landesentwicklungsplans gilt § 9 Abs. 3 des Raumordnungsgesetzes.
(7)
Der nach Abs. 5 erlassene Landesentwicklungsplan sowie die weiteren Unterlagen nach § 10 Abs. 2 des Raumordnungsgesetzes sind bei den oberen Landesplanungsbehörden zu jedermanns Einsicht bereitzuhalten.
(8)
Der Landesentwicklungsplan ist der weiteren Entwicklung so rechtzeitig anzupassen, dass er eine geeignete Grundlage für die Aufstellung der Regionalpläne nach § 5 bildet; der Landesentwicklungsplan tritt außer Kraft, wenn er innerhalb von zehn Jahren nach seiner Feststellung nach Abs. 5 oder nach der letzten Änderung nicht angepasst worden ist.
(9)
Über Zielabweichungen vom Landesentwicklungsplan nach § 6 Abs. 2 des Raumordnungsgesetzes entscheidet die oberste Landesplanungsbehörde auf Antrag der nach § 6 Abs. 2 Satz 2 und 3 des Raumordnungsgesetzes dazu berechtigten Stellen oder Personen. Die oberste Landesplanungsbehörde gibt zu dem Antrag auf Zielabweichung den betroffenen obersten Landesbehörden und, sofern nicht wegen derselben Planung oder Maßnahme auch eine Zielabweichung vom Regionalplan beantragt wird, der betroffenen Regionalversammlung sowie den betroffenen Gebietskörperschaften und Fachbehörden Gelegenheit zur Stellungnahme. Für die Einholung und Abgabe der Stellungnahmen gilt Abs. 3 Satz 3 und 4 entsprechend. Die Frist zur Abgabe der Stellungnahmen beträgt einen Monat, beginnend mit dem Zugang der Aufforderung. Die Stellungnahmefrist kann auf Antrag auf maximal drei Monate verlängert werden. Ist die Planung oder Maßnahme von erheblicher Bedeutung oder kann mit einer betroffenen obersten Landesbehörde kein Einvernehmen hergestellt werden, ist zu der geplanten Entscheidung die Zustimmung der Landesregierung einzuholen. Die Abweichungsentscheidung zum Landesentwicklungsplan ist den antragstellenden Stellen durch die oberste Landesplanungsbehörde bekannt zu geben. Sofern wegen desselben Vorhabens auch eine Abweichung vom Regionalplan erforderlich ist, erfolgt die Bekanntgabe der Entscheidung über die Zielabweichung vom Landesentwicklungsplan durch die betroffene obere Landesplanungsbehörde.

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