Jurafuchs

§ 9

HLPG
Regionaler Flächennutzungsplan im Ballungsraum Frankfurt/Rhein-Main
ZWEITER TEIL RAUMORDNUNGSPLÄNE UND DEREN VOLLZUG
Stand 2012-12-12
(1)
Für den Ballungsraum Frankfurt/Rhein-Main nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes über die Metropolregion Frankfurt/Rhein-Main vom 8. März 2011 (GVBl. I S. 153), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. März 2025 (GVBl. 2025 Nr. 16), übernimmt der Regionalplan der Planungsregion Südhessen zugleich die Funktion eines gemeinsamen Flächennutzungsplans nach § 204 des Baugesetzbuchs (Regionaler Flächennutzungsplan im Ballungsraum Frankfurt Rhein/Main). Der Regionale Flächennutzungsplan im Ballungsraum Frankfurt/Rhein-Main enthält neben den regionalplanerischen Festlegungen nach § 5 Abs. 4 zugleich die flächennutzungsplanbezogenen Darstellungen nach § 5 des Baugesetzbuchs. Sowohl die Festlegungen im Sinne von § 7 Abs. 4 und § 13 Abs. 5 des Raumordnungsgesetzes als auch die Darstellungen im Sinne des § 5 des Baugesetzbuchs sind zu kennzeichnen; Ziele und Grundsätze der Raumordnung sind als solche zu kennzeichnen.
(2)
Die Festlegungen nach § 5 Abs. 4, die zugleich Darstellungen nach § 5 des Baugesetzbuchs sind, bedürfen übereinstimmender Beschlüsse der Regionalversammlung und der Verbandskammer des Regionalverbandes FrankfurtRheinMain. Kommt es zu keiner übereinstimmenden Beschlussfassung über die Festlegungen nach § 5 Abs. 4 und die Darstellungen nach § 5 des Baugesetzbuchs im gemeinsamen Entscheidungsbereich von Regionalversammlung und Verbandskammer des Regionalverbandes FrankfurtRheinMain, legt der Vermittlungsausschuss nach Abs. 3 innerhalb eines Monats nach der letzten Beschlussfassung einen Vermittlungsvorschlag zur erneuten Beschlussfassung in der jeweils nächsten Sitzung der Regionalversammlung und der Verbandskammer des Regionalverbandes FrankfurtRheinMain vor. Führt auch dies zu keiner übereinstimmenden Beschlussfassung, entscheidet die Regionalversammlung über die regionalplanerischen Festlegungen; über die flächennutzungsplanbezogenen Darstellungen entscheidet die Verbandskammer des Regionalverbandes FrankfurtRheinMain nach Maßgabe der regionalplanerischen Festlegungen. Dies gilt auch, wenn kein Vermittlungsvorschlag zustande kommt.
(3)
Der Vermittlungsausschuss besteht aus zehn Mitgliedern. Regionalversammlung und Verbandskammer des Regionalverbandes FrankfurtRheinMain entsenden jeweils fünf Mitglieder und eine gleiche Anzahl von Stellvertretungen aus ihrer Mitte in den Vermittlungsausschuss. Der Ausschussvorsitz und dessen Stellvertretung wird jährlich abwechselnd von der Verbandskammer des Regionalverbandes FrankfurtRheinMain und der Regionalversammlung benannt. Bei der Abstimmung über den Vermittlungsvorschlag nach Abs. 2 Satz 2 entscheidet bei Stimmengleichheit die Stimme des Ausschussvorsitzes.
(4)
Die Kartendarstellung des Regionalen Flächennutzungsplans im Ballungsraum Frankfurt/Rhein-Main erfolgt ergänzend auch im Maßstab 1 : 50 000 oder, aufgrund übereinstimmender Beschlüsse der Regionalversammlung und der Verbandskammer des Regionalverbandes FrankfurtRheinMain, im Maßstab 1 : 25 000.
(5)
Für die Aufstellung der flächennutzungsplanbezogenen Darstellungen des Regionalen Flächennutzungsplans im Ballungsraum Frankfurt/Rhein-Main sind ergänzend die Bestimmungen der §§ 2 bis 4a des Baugesetzbuchs anzuwenden. Für die Genehmigung des Regionalen Flächennutzungsplans im Ballungsraum Frankfurt/Rhein-Main gilt § 7 Abs. 1 bis 6 und 8; § 7 Abs. 7 bleibt unberührt.
(6)
Änderungen und Ergänzungen der flächennutzungsplanbezogenen Darstellungen des Regionalen Flächennutzungsplans Südhessen im Ballungsraum Frankfurt/Rhein-Main, die keine Erfordernisse der Raumordnung nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 des Raumordnungsgesetzes betreffen oder die aufgrund von Festlegungen erfolgen, für die bereits nach § 8 eine Zielabweichung zugelassen wurde, bedürfen nur der Beschlussfassung der Verbandskammer des Regionalverbandes FrankfurtRheinMain. Die Verbandskammer des Regionalverbandes FrankfurtRhein-Main hat die Regionalversammlung Südhessen vor der Beschlussfassung anzuhören.

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