(1)
Der Landesentwicklungsplan ist der Raumordnungsplan für das Landesgebiet nach § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Raumordnungsgesetzes. Er enthält die Festlegungen der Raumordnung für eine großräumige Ordnung und Entwicklung des Landes und seiner Regionen und die überregional bedeutsamen Planungen und Maßnahmen sowie die Begründung. Darstellungsmittel für den Landesentwicklungsplan sind Text und in der Regel eine Karte im Maßstab 1:200 000.
(2)
Der Landesentwicklungsplan soll insbesondere enthalten
1.
die Festlegungen von Raumkategorien, die Oberzentren und Mittelzentren sowie die Anforderungen an die Ausweisung von Grundzentren,
2.
die Anforderungen an die Siedlungsstruktur, Wohn- und Gewerbeflächenentwicklung,
3.
die Trassen und Standorte für die Verkehrs- und Versorgungsinfrastruktur sowie die Anforderungen an die technische Infrastruktur und die Energiebereitstellung und -nutzung, insbesondere der Nutzung erneuerbarer Energien,
4.
die Festlegungen zur Freiraumstruktur insbesondere zu Naturschutz und Landschaftspflege, zu Land- und Forstwirtschaft sowie zur Denkmalpflege,
5.
die Anforderungen an den Schutz der natürlichen Ressourcen, den Hochwasserschutz, den Klimaschutz, die Anpassung an den Klimawandel und die standortgebundene Rohstoffwirtschaft,
6.
eine Vorausschau zur Struktur und Entwicklung von Bevölkerung und Wirtschaft für das Land und die Regionen,
7.
das Landschaftsprogramm nach den §§ 9 und 10 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323), und § 11 Abs. 1 des Hessischen Naturschutzgesetzes vom 25. Mai 2023 (GVBl. S. 379), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Oktober 2024 (GVBl. 2024 Nr. 57).