(1)
Regionalpläne bedürfen der Genehmigung durch die Landesregierung.
(2)
Der nach § 6 Abs. 4 Satz 2 beschlossene Regionalplan einschließlich der Begründung und die zusammenfassende Erklärung nach § 10 Abs. 3 des Raumordnungsgesetzes ist von der Geschäftsstelle der Regionalversammlung mit einer Stellungnahme zu den Anregungen und Bedenken insbesondere des Bundes und der benachbarten Länder, denen nicht gefolgt wurde, der obersten Landesplanungsbehörde vorzulegen. Nach Prüfung des Regionalplans durch die oberste Landesplanungsbehörde legt diese den Regionalplan und die weiteren Unterlagen nach Satz 1 der Landesregierung zur Genehmigung vor, falls nicht die Rückgabe nach Abs. 5 Satz 1 und 2 erfolgt.
(3)
Die Genehmigung des Regionalplans ist zu erteilen, wenn nicht
1.
Festlegungen des Regionalplans gegen Ziele des Landesentwicklungsplans verstoßen und eine Abweichung hiervon nicht zugelassen wird oder
2.
der Regionalplan gegen Vorschriften dieses Gesetzes, des Raumordnungsgesetzes oder sonstige Vorschriften des öffentlichen Rechts verstößt, soweit Verstöße nach den gesetzlichen Bestimmungen nicht unbeachtlich sind.
Die Genehmigung kann mit Nebenbestimmungen im Sinne des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes versehen werden. Sie kann auf sachliche oder räumliche Teile des Regionalplans beschränkt werden, wenn dies im Hinblick auf den Gesamtplan vertretbar ist.
(4)
Genehmigt die Landesregierung den nach Abs. 2 vorgelegten Regionalplan nicht, so unterrichtet die oberste Landesplanungsbehörde die Regionalversammlung mit Angabe der Gründe, die zu der Versagung geführt haben. Die Regionalversammlung hat den Regionalplan unverzüglich unter Beachtung der Versagungsgründe zu überarbeiten und soweit erforderlich eine erneute Beteiligung nach § 9 Abs. 3 des Raumordnungsgesetzes durchzuführen. Sie beschließt sodann innerhalb eines Jahres nach Zugang der Unterrichtung nach Satz 1 erneut über den Regionalplan. Kommt ein solcher Beschluss nicht fristgerecht zustande oder wird dem vorgelegten Regionalplan erneut die Genehmigung nach Abs. 3 versagt, so kann die oberste Landesplanungsbehörde den Regionalplan durch die obere Landesplanungsbehörde aufstellen lassen und ihn der Landesregierung zur Genehmigung vorlegen. Die Regionalversammlung erhält Kenntnis von dem Entwurf, den die oberste Landesplanungsbehörde zur Genehmigung vorlegt.
(5)
Weist der nach Abs. 2 vorgelegte Regionalplan Verstöße gegen Vorgaben nach Abs. 3 Satz 1 auf, kann die oberste Landesplanungsbehörde den Regionalplan mit Hinweisen an die Regionalversammlung zurückgeben. Die Rückgabe kann insbesondere erfolgen, wenn eine Überarbeitung des Regionalplans oder die Durchführung einer erneuten Beteiligung erforderlich ist. Die Regionalversammlung hat innerhalb eines Jahres nach Zugang der Rückgabe erneut über den Regionalplan nach § 6 Abs. 4 Satz 2 zu beschließen und diesen nach Abs. 2 zur Genehmigung vorzulegen.
(6)
Entscheidet die Landesregierung nach Zugang des beschlossenen Regionalplans nach Abs. 2 Satz 1 nicht innerhalb von sechs Monaten über die Genehmigung des Regionalplans und wird der Regionalplan auch nicht nach Abs. 5 von der obersten Landesplanungsbehörde an die Regionalversammlung zurückgegeben, gilt der Regionalplan als genehmigt.
(7)
Bei Änderungen und Ergänzungen des Regionalen Flächennutzungsplans Südhessen im Ballungsraum Frankfurt/Rhein-Main nach § 9 Abs. 6 erfolgt die Genehmigung nach § 6 des Baugesetzbuchs in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 394), durch das Regierungspräsidium Darmstadt.
(8)
Die obere Landesplanungsbehörde macht die Genehmigung des Regionalplans durch die Landesregierung nach § 10 Abs. 1 des Raumordnungsgesetzes im Staatsanzeiger für das Land Hessen bekannt. Der Regionalplan wird mit der Bekanntmachung wirksam. Der genehmigte Regionalplan ist nach den Vorgaben von § 10 Abs. 2 des Raumordnungsgesetzes zu veröffentlichen.