Jurafuchs

§ 8

HLPG
Zielabweichungen vom Regionalplan
ZWEITER TEIL RAUMORDNUNGSPLÄNE UND DEREN VOLLZUG
Stand 2012-12-12
(1)
Über Zielabweichungen vom Regionalplan nach § 6 Abs. 2 des Raumordnungsgesetzes entscheidet die Regionalversammlung oder deren zuständiger Ausschuss im Sinne des § 15 Abs. 5 Satz 1 und 2. Bei Planungen und Maßnahmen, für die eine Raumverträglichkeitsprüfung oder eine beschleunigte Raumverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, wird über Zielabweichungen vom Regionalplan nach Maßgabe der Abs. 2 bis 5 in dem Verfahren nach den §§ 15 und 16 des Raumordnungsgesetzes entschieden.
(2)
Der Antrag auf Zielabweichung vom Regionalplan ist bei der oberen Landesplanungsbehörde als Geschäftsstelle der Regionalversammlung zu stellen. Sie gibt den betroffenen Gebietskörperschaften und den Fachbehörden Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb eines Monats. Ist für dieselbe Planung oder Maßnahme zugleich eine Abweichung von Zielen des Landesentwicklungsplans erforderlich, erfolgt eine gesonderte Beteiligung durch die oberste Landesplanungsbehörde ausschließlich, soweit dies unter Berücksichtigung der im Rahmen der Beteiligung nach Satz 2 eingegangenen und der obersten Landesplanungsbehörde übermittelten Stellungnahmen sachdienlich ist. Für die Einholung und Abgabe einer Stellungnahme gilt § 4 Abs. 3 Satz 3 und 4 entsprechend. Die Regionalversammlung entscheidet über den Antrag nach Satz 1 innerhalb von drei Monaten.
(3)
Neben der Planfeststellung ist nach § 75 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes eine Entscheidung über die Abweichung von den Zielen der Raumordnung nicht erforderlich.
(4)
Die Entscheidung der Regionalversammlung, eine Zielabweichung zuzulassen oder zu versagen, kann innerhalb von drei Monaten nach der Entscheidung der Regionalversammlung durch die obere Landesplanungsbehörde mit Zustimmung der obersten Landesplanungsbehörde ersetzt werden, wenn dies rechts- oder fachaufsichtlich geboten erscheint. Dies gilt insbesondere, wenn die Zulassung oder Versagung der Zielabweichung gegen Vorschriften dieses Gesetzes, des Raumordnungsgesetzes oder gegen sonstige Vorschriften des öffentlichen Rechts verstößt.
(5)
Die Zielabweichungsentscheidung ist den nach § 6 Abs. 2 Satz 2 und Satz 3 des Raumordnungsgesetzes Antragstellenden bekannt zu geben.

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