(1)
Bei Organisation und Betrieb von Informations- und Kommunikationstechnik (IT) für die Gerichte und Staatsanwaltschaften sind die richterliche Unabhängigkeit, die sachliche Unabhängigkeit der Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger sowie das Legalitätsprinzip in der Strafverfolgung zu beachten und besonders zu schützen. Insbesondere sollen die Integrität und die Vertraulichkeit der Entscheidungsprozesse geschützt werden. Zudem ist die Funktionsfähigkeit der Justiz zu sichern.
(2)
Der Einsatz von IT darf nicht zur Ausweitung von Verhaltens- und Leistungskontrollen im richterlichen Bereich führen.
(3)
Das Gesetz regelt zur Gewährleistung dieser Ziele organisatorische und rechtliche Rahmenbedingungen des IT-Betriebes für die Gerichte und Staatsanwaltschaften einschließlich des Hamburgischen Verfassungsgerichtes.
(4)
Die jeweils anwendbaren datenschutzrechtlichen Regelungen bleiben von diesem Gesetz unberührt. Sie finden auf die Verarbeitung personenbezogener Daten vorrangig Anwendung.