Jurafuchs

§ 8

HmbITJG
Berichte
Stand 2019-10-23
(1)
Die IT-Kontrollkommission erstellt jährlich zum 31. Oktober einen Bericht über die Organisation und den Einsatz der IT in den Gerichten und Staatsanwaltschaften. Der Bericht enthält auch eine Darstellung zur Gewährleistung der Ziele dieses Gesetzes. Die IT-Sicherheit und die Rechte Einzelner sind bei der Erstellung des Berichtes zu beachten.
(2)
Der Bericht ist den Richter- und Personalvertretungen, den Leitungen der Gerichte und Staatsanwaltschaften sowie der zuständigen Behörde unverzüglich zuzuleiten.
(3)
Besteht nach Auffassung der zuständigen Behörde, der Leitung eines Gerichts, der Leitung einer Staatsanwaltschaft oder eines zuständigen Richter- oder Personalrates die Besorgnis einer über einen Einzelfall hinausgehenden Verletzung der in § 1 Absatz 1 genannten Schutzgüter, so ist auch außerhalb der Frist nach Absatz 1 zu berichten.

Meine Notizen

Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →