Jurafuchs

§ 3

HmbITJG
Zu schützende Daten, Prozesse und Personen; unmittelbar Berechtigte
Stand 2019-10-23
(1)
Zu schützen sind die gesamten Prozesse der richterlichen, rechtspflegerischen oder staatsanwaltschaftlichen Entscheidungsfindung und die Entscheidungen selbst.
(2)
Zu den zu schützenden Daten zählen im Rahmen der geschützten Prozesse insbesondere:
1.
sämtliche erstellten, erhaltenen oder weiterverarbeiteten elektronischen Dokumente oder sonstigen Daten einschließlich aller Metadaten (Inhaltsdaten),
2.
verfahrensbezogene Daten, die in Fachverfahren, in der elektronischen Akte oder in sonstigen Programmen oder Datenspeichern - auch nur zeitlich befristet - erfasst werden (Verfahrensdaten),
3.
systemintern automatisch erstellte Daten über die Benutzung der zur Verfügung stehenden IT (Logdaten).
(3)
Inhaltsdaten, welche die richterliche, rechtspflegerische oder staatsanwaltschaftliche Entscheidungsfindung ganz oder teilweise dokumentieren, sowie Verfahrensdaten, die Rückschlüsse auf den Prozess der Entscheidungsfindung ermöglichen, sind besonders geschützt. Umfassend geschützt sind Entwürfe zu Urteilen, Beschlüssen und Verfügungen, die Arbeiten zu ihrer Vorbereitung, Annotationen zu Dokumenten und die Dokumente, die Beratungen und Abstimmungen betreffen, sowie die auf die IT-Nutzung durch geschützte Amtsträger bezogenen Log- und Metadaten.
(4)
Besonders geschützt sind Richterinnen und Richter, Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte sowie Amtsanwältinnen und Amtsanwälte (geschützte Amtsträgerinnen und Amtsträger).
(5)
Unmittelbar berechtigt für jede Art des Umganges mit den jeweiligen Daten sind die mit der Verfahrensbearbeitung betrauten Amtsträgerinnen und Amtsträger der Gerichte und Staatsanwaltschaften im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeit (unmittelbar Berechtigte). Zuständigkeiten können sich auf Grund gesetzlicher Vorschriften, aus den Geschäftsverteilungsplänen der Gerichte und aus Regelungen im Rahmen der Organisationshoheit der Leitungen der Gerichte und Staatsanwaltschaften sowie im nichtrichterlichen Bereich der Landesjustizverwaltung ergeben.

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