(1)
Die zuständige Behörde stellt durch geeignete Maßnahmen die Einhaltung der Ziele und Vorschriften dieses Gesetzes sicher.
(2)
Die Aktenhoheit liegt bei dem jeweils zuständigen Gericht beziehungsweise der jeweils zuständigen Staatsanwaltschaft.
(3)
Die Einhaltung der Ziele und Vorschriften dieses Gesetzes wird durch ein unabhängiges Kontrollgremium (IT-Kontrollkommission) überwacht.