Jurafuchs

§ 9

HmbITJG
Verhältnis zu anderen Regelungen, Übergangsregelungen, Evaluation
Stand 2019-10-23
(1)
Die Vorschriften des Hamburgischen Richtergesetzes und des Hamburgischen Personalvertretungsgesetzes zur Mitbestimmung, diejenigen des Hamburgischen Beamtengesetzes zur Verbändebeteiligung sowie der Dataport-Staatsvertrag vom 27. August 2003 (HmbGVBl. S. 590), zuletzt geändert vom 6. August 2013 bis 27. September 2013 (HmbGVBl. 2014 S. 52), bleiben unberührt.
(2)
Spätestens vier Jahre nach seinem Inkrafttreten überprüft der Senat dieses Gesetz im Hinblick auf seine Anwendung und Auswirkungen, berücksichtigt dabei die Berichte der IT-Kontrollkommission und berichtet der Bürgerschaft über das Ergebnis.
(3)
Ist zum Zeitpunkt des Erlasses oder der Änderung einer Verordnung nach § 4 Absatz 7 Satz 1, § 5 Absatz 6 Satz 1 und § 6 Absatz 7 Satz 1 eine IT-Kontrollkommission noch nicht gebildet, so treten an ihre Stelle die Richter- und Personalräte der Gerichte sowie der Personalrat der Staatsanwaltschaften. Gleiches gilt für die Zulassung von Eingriffen nach § 5 Absatz 2 Satz 2.
(4)
Soweit zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes Vorgaben wegen bestehender technischer Gegebenheiten noch nicht vollständig verwirklicht werden können, wirken die jeweiligen datenverarbeitenden Stellen auf die möglichst baldige Umsetzung hin.

Ausgefertigt Hamburg, den 23. Oktober 2019.

Der Senat

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