Jurafuchs

§ 6

HmbITJG
IT-Kontrollkommission
Stand 2019-10-23
(1)
Die IT-Kontrollkommission wird bei der zuständigen Behörde eingerichtet. Diese hält für sie eine Koordinierungsstelle vor, stellt ihr die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Mittel zur Verfügung und trägt die durch ihre Tätigkeit entstehenden Kosten.
(2)
Die IT-Kontrollkommission besteht aus
1.
vier Vertreterinnen beziehungsweise Vertretern der Richterschaft,
2.
einer Staatsanwältin beziehungsweise einem Staatsanwalt oder einer Amtsanwältin beziehungsweise einem Amtsanwalt sowie
3.
einer Rechtspflegerin beziehungsweise einem Rechtspfleger

mit gleichem Stimmrecht. Der Kommission gehören ferner als beratende Mitglieder zwei Vertreterinnen beziehungsweise Vertreter der Gerichtsleitungen sowie zwei Angehörige der zuständigen Behörde (behördliche Mitglieder) an. Zwei der Mitglieder nach Satz 1 Nummer 1 werden gemeinsam von den Richterräten gemäß § 29 Absatz 1 Nummern 1 bis 3 des Hamburgischen Richtergesetzes (HmbRiG) vom 2. Mai 1991 (HmbGVBl. S. 169), zuletzt geändert am 4. April 2017 (HmbGVBl. S. 96, 97), in der jeweils geltenden Fassung, die zwei weiteren gemeinsam von den Richterräten gemäß § 29 Absatz 1 Nummern 4 bis 8 HmbRiG, das Mitglied nach Satz 1 Nummer 2 vom Personalrat der Staatsanwaltschaften, das Mitglied nach Satz 1 Nummer 3 gemeinsam von den Personalräten der Gerichte und Staatsanwaltschaften gewählt. Die Amtszeit der Mitglieder beträgt drei Jahre. Erlischt die Mitgliedschaft eines Mitglieds, so tritt die Person, auf die in der Wahl nach Satz 3 die nächsthöchste Zahl der Stimmen entfallen ist, als Ersatzmitglied an dessen Stelle. Stehen für das ausgeschiedene Mitglied keine Ersatzmitglieder zur Verfügung, wird an dessen Stelle ein neues Mitglied für die restliche Amtszeit entsprechend Satz 3 nachgewählt. Der Präses der zuständigen Behörde benennt die behördlichen Mitglieder, die Gerichtsleitungen benennen ihre Vertreterinnen beziehungsweise Vertreter.

(3)
Für die Beratung konkreter Vorgänge ist auf Antrag mindestens zweier - auch nicht stimmberechtigter - Mitglieder eine Vertreterin beziehungsweise ein Vertreter der Leitung des betroffenen Gerichtes oder der betroffenen Staatsanwaltschaft hinzuzuziehen.
(4)
Die IT-Kontrollkommission trifft ihre Entscheidungen mit der Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder. Die IT-Kontrollkommission gibt sich eine Geschäftsordnung. Sie kann durch Beschluss Befugnisse auf einzelne Mitglieder übertragen.
(5)
Die Beratungen der IT-Kontrollkommission sind grundsätzlich vertraulich, Einzelheiten regelt die Geschäftsordnung. Die Mitglieder der IT-Kontrollkommission sind zur Verschwiegenheit verpflichtet, soweit das zum Schutz der Rechte Einzelner, zum Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen oder zur Gewährleistung der IT-Sicherheit erforderlich ist. Absatz 3 sowie § 7 Absätze 3 und 4 sowie § 8 bleiben unberührt.
(6)
Die Mitglieder der IT-Kontrollkommission mit Ausnahme der Vertreterinnen beziehungsweise Vertreter der Gerichtsleitungen sind von ihrer dienstlichen Tätigkeit teilweise freizustellen, wenn und soweit es zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist; für nicht freigestellte Mitglieder ist eine angemessene Aufwandsentschädigung nach § 3 Nummer 12 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3369, 3862), zuletzt geändert am 25. März 2019 (BGBl. I S. 357), in der jeweils geltenden Fassung vorzusehen.
(7)
Der Senat wird ermächtigt, weitere Einzelheiten der Wahl und der Amtszeit der Mitglieder nach Absatz 2 Satz 1 Nummern 1 bis 3, der Bestimmung und der Amtszeit der beratenden Mitglieder, der Beschlussfassung in der IT-Kontrollkommission sowie der Freistellung und der Aufwandsentschädigung der Mitglieder der Kommission durch Rechtsverordnung zu regeln. Der Senat kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die zuständige Behörde weiter übertragen. Bei Erlass oder Änderungen der Verordnung nach Satz 1 sind die Leitungen der Gerichte und die Staatsanwaltschaften sowie die IT-Kontrollkommission zu beteiligen.

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