Jurafuchs

§ 7

HmbITJG
Kontrollrechte der IT-Kontrollkommission
Stand 2019-10-23
(1)
Die IT-Kontrollkommission kann sowohl anlassbezogen als auch verdachtsunabhängig, zur Aufdeckung von Verstößen und Missbrauch oder vorbeugend, Einsicht in alle Datenverarbeitungsvorgänge gemäß §§ 4 und 5 nehmen und alle dabei anfallenden Daten zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz verarbeiten. Sie kann ferner Einsicht in alle die IT betreffenden Verträge und Konzepte nehmen sowie auch Inaugenscheinnahmen der IT-Einrichtungen vornehmen. Soweit erforderlich kann sie auch Auskünfte von den datenverarbeitenden Stellen einholen. Einsichtnahmen in geschützte Daten und Prozesse im Sinne des § 3 Absatz 2 Nummer 1 und Absatz 3 Satz 2 sind unbeschadet des § 5 Absatz 1 nur gestattet, soweit sie zur Aufgabenerfüllung geboten sind. Die Rechte nach den Sätzen 1 bis 3 stehen auch einer Minderheit von mindestens zwei stimmberechtigten Mitgliedern zu.
(2)
Die Ergebnisse der Überprüfungen nach § 4 Absatz 4 Satz 2 sind der IT-Kontrollkommission auf Verlangen zugänglich zu machen.
(3)
Soweit dies zur ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist, kann die IT-Kontrollkommission sachkundige Dritte, auch aus den Gerichtsverwaltungen oder der zuständigen Behörde, hinzuziehen. Soweit die Hinzuziehung externer Sachverständiger im Einzelfall erforderlich ist, vergibt die zuständige Behörde unter Beteiligung der IT-Kontrollkommission die Aufträge und trägt die Kosten; Rückgriffsforderungen nach sonstigen Vorschriften bleiben unbenommen.
(4)
Stellt die IT-Kontrollkommission Verstöße gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes fest, so unterrichtet sie die zuständige Behörde, die betroffene Dienststelle sowie gegebenenfalls den jeweiligen IT-Dienstleister und, sofern sie das für geboten erachtet, die Betroffenen. Ferner fordert sie die verantwortlichen Stellen unter Setzung einer angemessenen Frist zur Beseitigung auf. Handelt es sich um einen erheblichen Verstoß oder erfolgt keine fristgerechte Beseitigung, so spricht die IT-Kontrollkommission eine Beanstandung aus. Die zuständige Behörde ist verpflichtet, auf Beanstandungen im Rahmen ihrer Zuständigkeit angemessen zu reagieren und die IT-Kontrollkommission sowie die Leitungen der Gerichte und Staatsanwaltschaften über ergriffene Maßnahmen zu unterrichten.
(5)
Einzelne geschützte Amtsträgerinnen und Amtsträger, die Leitungen der Gerichte und Staatsanwaltschaften sowie Richter- und Personalräte haben das Recht, sich in Verdachtsfällen oder mit konkreten Beschwerden an die IT Kontrollkommission zu wenden.
(6)
Außerhalb der bei den Gerichten im Rahmen ihrer justitiellen Tätigkeit vorgenommenen Datenverarbeitung wird die IT-Kontrollkommission zum Schutz personenbezogener Daten nicht tätig.

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