(1)
Einsichtnahmen und Eingriffe in die geschützten Daten und Prozesse sind grundsätzlich nur Berechtigten gestattet, soweit es zur Erfüllung ihrer Aufgabe erforderlich ist. Einsichtnahmen und Eingriffe in die in § 3 Absatz 3 Satz 2 genannten Daten sind im richterlichen Bereich nur zulässig mit Einwilligung der unmittelbar berechtigten Richterinnen und Richter oder auf Grund zwingender technischer Erfordernisse. Die betroffenen Richterinnen und Richter sind über technisch bedingte Eingriffe nach Möglichkeit angemessen zu informieren.
(2)
Neben den unmittelbar Berechtigten sind weitere Amtsträgerinnen und Amtsträger der Gerichte und Staatsanwaltschaften sowie die in den datenverarbeitenden Stellen tätigen Beschäftigten nur berechtigt, soweit sich das aus
1.
der Einwilligung der unmittelbar Berechtigten,
2.
gesetzlichen Vorschriften, insbesondere auch zur Dienstaufsicht, unter Beachtung des Absatzes 3,
3.
Erfordernissen des technischen IT-Betriebes oder
4.
dem zwingenden Erfordernis, eine unmittelbar bevorstehende Gefahr für die Schutzgüter des § 1 Absatz 1 und des § 3 abzuwehren,
ergibt. Im Einzelfall sowie für regelmäßig wiederkehrende Fälle kann die IT-Kontrollkommission außerhalb des Bereiches des § 3 Absatz 3 Satz 2, höchstens für die Dauer ihrer jeweiligen Amtszeit, aus wichtigen dienstlichen Gründen Eingriffe zulassen, etwa wenn eine Einwilligung wegen der großen Zahl der Betroffenen nicht von allen zuständigen Amtsträgerinnen und Amtsträgern eingeholt werden kann oder wenn unklar ist, welche Personen betroffen sind oder dies nur mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand ermittelt werden kann; die Betroffenen sind hierüber nach Möglichkeit zu informieren.
(3)
Statistik im richterlichen Bereich der Justiz darf ausschließlich aus hinreichend aggregierten und anonymisierten Daten im Sinne des § 3 Absatz 2 Nummer 2, soweit sie in Fachverfahren erfasst werden, erstellt werden. Die erforderlichen Daten werden von den jeweiligen Leitungen der Gerichte an das Statistische Amt für Hamburg und Schleswig-Holstein - Anstalt des öffentlichen Rechts - oder an eine andere hierfür unter Beachtung der Grundsätze des § 5 Absatz 2 des Hamburgischen Statistikgesetzes vom 19. März 1991 (HmbGVBl. S. 79, 474), zuletzt geändert am 17. Februar 2009 (HmbGVBl. S. 29, 34), in der jeweils geltenden Fassung bestimmte Stelle übermittelt. An eine andere entsprechende Stelle können die Daten auch vom Statistischen Amt für Hamburg und Schleswig-Holstein - Anstalt des öffentlichen Rechts - weiterübermittelt werden. Eine Weitergabe der übermittelten nicht aggregierten Daten an weitere Stellen oder ein Zugriff auf die übermittelten nicht aggregierten Daten durch sonstige Dritte ist unzulässig. Zu anderen, auch statistischen Zwecken können anonymisierte Daten im Sinne des § 3 Absatz 2 Nummern 1 und 2 von den Leitungen der Gerichte bei hinreichender Beachtung der zu schützenden Interessen übermittelt oder freigegeben werden, wenn diese Daten - soweit möglich - aggregiert sind und sichergestellt ist, dass aus diesen kein Rückschluss auf einzelne Richterinnen und Richter gezogen wird und sie nicht für eine Beobachtung, Analyse und Kontrolle von Verhalten und Leistung der Richterinnen und Richter beziehungsweise Kollegialspruchkörper verwendet werden. Die für die Geschäftsverteilung und die Dienstaufsicht unter Berücksichtigung des § 1 Absätze 1 und 2 erforderlichen Daten gemäß § 3 Absatz 2 Nummer 2 stehen der jeweiligen Leitung des Gerichtes und dem Präsidium im Rahmen ihrer Zuständigkeit zur Verfügung. Entsprechendes gilt für den Kollegialspruchkörper. Über weitergehende interne Auswertungen können die Leitungen der Gerichte mit den Richterräten Dienstvereinbarungen schließen.
(4)
Die datenverarbeitenden Stellen erstellen nach Maßgabe der vorstehenden Bestimmungen Konzepte für die Zuordnung von technischen Berechtigungen und den Zugriff auf Daten und Prozesse nach § 3 durch Administratorinnen und Administratoren. Einzelne geschützte Amtsträgerinnen und Amtsträger, die Leitungen der Gerichte und Staatsanwaltschaften sowie Richter- und Personalräte haben im Einzelfall das Recht, die Konzepte und deren Umsetzung einzusehen, soweit Daten und Prozesse nach § 3 betroffen sind.
(5)
Soweit für die Einrichtung und den Betrieb der IT Auftragsverarbeiter, einzelne Dienststellen der Justiz oder Dritte eingeschaltet werden, ist die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes, gegebenenfalls vertraglich, sicherzustellen. Bei wesentlichen Veränderungen oder dem Neuabschluss von Verträgen ist die IT-Kontrollkommission zu beteiligen.
(6)
Der Senat wird ermächtigt, Einzelheiten der Ausgestaltung der Konzepte gemäß Absatz 4 durch Rechtsverordnung zu regeln. Der Senat kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die zuständige Behörde weiter übertragen. Bei Erlass oder Änderungen der Verordnung nach Satz 1 sind die Leitungen der Gerichte und die Staatsanwaltschaften sowie die IT-Kontrollkommission zu beteiligen.