Jurafuchs

§ 3

MFG HE
Maßnahmen der Landesregierung zur Förderung des Mittelstandes
Stand 2013-03-25
(1)
Die für Wirtschaft zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister legt dem Landtag mindestens alle fünf Jahre einen Bericht über die Situation des Mittelstandes in Hessen und über die im Einzelnen von der Landesregierung veranlassten mittelstandsfördernden Maßnahmen vor.
(2)
Zur Stärkung der Innovationskraft der mittelständischen Wirtschaft und zur Unterstützung ihrer außenwirtschaftlichen Aktivitäten soll die Landesregierung alle zwei Jahre einen Hessischen Innovationstag oder alternierend einen Hessischen Außenwirtschaftstag durchführen.

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